KATALYSE-Journal
| Artikel Nr.: 14870
Am Ziel vorbei - Gutachten stellt Wirksamkeit der Verpackungsnovelle in Frage
Berlin/Hamburg, 05.11.2008: Seit sie existiert, ist sie umstritten. Und mit jeder Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) treten auch neue Interpretations- und Deutungsmöglichkeiten auf den Plan. Aufgrund der alarmierenden Entwicklungen beim Recycling von Verpackungsabfall hat der Bundesverband Produktverantwortung für Verkaufsverpackungen (BPVV) ein Gutachten zum Thema "Marktregulierung und Wettbewerb der Verpackungsentsorgung nach der fünften Novelle der Verpackungsverordnung" vorgelegt. Sollte mit der Novelle die haushaltsnahe Sammlung gesichert und fairer Wettbewerb unter den Entsorgern gewährleistet werden, hegen die Gutachter Henning Tegner (KCW GmbH, Berlin) und Johannes Brinkschmidt (Huth Dietrich Hahn, Hamburg) nun Zweifel, ob die Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, kurz V. (VerpackV), verabschiedet im Juni 1991, zielt darauf ab, die Verwendung umweltverträglicherer Stoffe bei der Herstellung von Verpackungen festzuschreiben und das Verpackungsaufkommen (Verpackungsmüll) zu minimieren durch Verpflichtung zur: Verpackungsverordnung in neuer Form diesen Ansprüchen gerecht werden kann. Würde unzulässiges Verhalten von Marktteilnehmern behördlich geduldet, könne das angestrebte Ziel der Novelle kaum erreicht werden, so ihre Wertung, weil sich für die Marktteilnehmer neue Missbrauchsmöglichkeiten ergeben.
So würde die Beteiligungspflicht der so genannten Erstinverkehrbringer an dualen Systemen mit den Möglichkeiten der Eigenrücknahme und der Branchenlösungen grundsätzlich aufgebrochen. Dabei sei zu befürchten, dass erkennbare Missbrauchsmöglichkeiten bei Branchenlösungen den funktionsfähigen Wettbewerb beeinträchtigen. Die Eigenrücknahme, so das Gutachten, gibt dem Letztvertreiber die Möglichkeit, am Ort der Abgabe angefallene Verkaufsverpackungen selbst zurückzunehmen und zu verwerten. Vor der Durchführung der Eigenrücknahme ist indes eine erhebliche Markteintrittsbarriere zu überwinden, müssen sich doch Erstinverkehrbringer auch mit diesen Verkaufsverpackungen zunächst an einem dualen System beteiligen. Die Frage, wem ein Anspruch auf Rückerstattung von Lizenzentgelten zustehe, sei nicht zweifelsfrei geregelt.
Nach entsprechender Analyse ergebe sich jedoch, dass diese Bestimmung nur so ausgelegt werden könne, dass ein Kostenausgleich zwischen Letztvertreiber und dualem System zu vollziehen ist. Bejaht man diesen Anspruch, wird man nicht umhinkommen, dem Letztvertreiber auch entsprechende Informationsrechte, insbesondere das Recht zur Auskunft über die geleisteten Lizenzentgelte, zuzuerkennen, so die Folgerung von Tegner und Brinkschmidt. Demgegenüber befreie die Teilnahme an einer Branchenlösung von der Beteiligungspflicht an einem dualen System. Für eine Branchenlösung sei grundsätzlich festgelegt, dass alle einbezogenen - kleingewerblichen - Endverbraucher regelmäßig und kostenlos entsorgt werden müssten. Voraussetzung für eine Branchenlösung sei, dass die tatsächlich belieferten Anfallstellen - und nicht nur wirtschaftsstatistisch zugewiesene Anfallstellenarten - identifiziert werden können. Die Forderung der Gutachter: Nicht haltbar sind daher alle Versuche, die Identifizierung durch eine statistisch begründete Zuordnung von Verkaufsverpackungen zu abstrakten Anfallstellen leisten zu wollen.
Irreguläre Branchenlösungen könnten zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität der haushaltsnahen Sammlung der dualen Systeme führen. Eine Gefährdung könnte eintreten, wenn die dazu berufenen staatlichen Stellen die ihnen zugewiesenen Rechte nicht im gebotenen Maß vollziehen und Missbrauchsmöglichkeiten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen würden, nicht abstellen.
Die Novelle der Verpackungsverordnung habe mit ihrem neu geschaffenen Pflichtenkanon Verantwortung und Rechte für die Verpackungsentsorgung nicht allein dem Erstinverkehrbringer übertragen. Auch der Letztvertreiber spielt eine maßgebliche Rolle, was der Gesetzgeber durch die Einführung des Abgabeverbots nicht lizenzierter Man unterscheidet Mehrweg(MW)-V. (z.B. Pfandflaschen) und Einweg(EW)-V. (z.B. Plastiktüten, Aludosen, Konservendosen oder Getränkekartons). Verpackungen zum Ausdruck gebracht hat. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht zu einer Ordnungswidrigkeit des Letztvertreibers führt, erzeugt eine Garantenpflicht des Letztvertreibers, aus der wiederum bestimmte Rechte des Letztvertreibers abzuleiten sind, so das Gutachten. Zum anderen spiegele der Umstand, dass der Letztvertreiber die Befugnis hat, am Ort der Abgabe anfallende Verkaufsverpackungen durch die Eigenrücknahme in eigener Verantwortung zu entsorgen, dessen maßgebliche Bedeutung bei der Verpackungsentsorgung wider.
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Autor: neue nachricht
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Stand: 5. November 2008
Erstellt: 5. November 2008
Stand: 5. November 2008
Erstellt: 5. November 2008
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