KATALYSE-Journal
| Artikel Nr.: 13077
Geistiges Eigentum schützen
Leipzig, 04.10.2007: Nachdem am 21. September 2007 der Bundestag dem neuen Urhebergesetz zugestimmt hat, tritt in Kürze die Neufassung in Kraft. Darin ist unter anderem eine noch strengere Verantwortlichkeit von Surfern für die Nutzung von Musiktauschbörsen vorgesehen. Insbesondere ist nunmehr bereits der Zugriff auf Titel in Tauschbörsen, also das Herunterladen, in der Regel ein Verstoß gegen das Urheberrecht."Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurde, erläutert Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wann dies der Fall ist, darüber werden Juristen noch streiten müssen, denn beispielsweise bei älteren Werken wird für viele Nutzer die Rechtswidrigkeit der Vorlage nicht offensichtlich sein.
Verbraucher sollten wissen, dass die Schöpfer geistiger Werke hiervon ihren Lebensunterhalt bestreiten. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Gesetzes, ihnen die Verwertungsrechte an ihren Produkten zuzugestehen, so Henschler. Dabei dürften diejenigen, die ihre Geisteswerke ausschließlich online zur Verfügung stellen, nicht schlechter gestellt werden als jene Urheber, die ihre Produkte etwa im konventionellen Verkauf vertreiben. Wichtig ist daher, fordert Henschler, dass Verbraucher ein Bewusstsein für virtuelles Eigentum entwickeln. Wer dagegen glaubt, sich im Internet völlig frei und ohne Beachtung der geistigen Eigentumsrechte Dritter bedienen zu können, der muss mit Abmahnungen und unter Umständen auch Schadensersatzforderungen rechnen. Allerdings beanspruchen immer häufiger nicht die Urheber selbst, sondern vor allem die Musikindustrie, die sich von den Künstlern die Rechte abtreten lässt, sowie deren Anwälte die Früchte geistiger Arbeit, bedauert Henschler.
Seit einigen Monaten beobachtet die Verbraucherzentrale einen drastischen Anstieg von Abmahnungen, die Rechtsanwälte im Auftrag der Musikindustrie an die Verbraucher senden. Dabei sieht sie besonders die dramatisch gestiegenen Schadensersatzforderungen, die nicht selten im vier- oder gar fünfstelligen Bereich liegen, mit großer Sorge. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte diese und besonders die gesetzten Fristen unbedingt ernst nehmen, rät Henschler. Anderenfalls drohen leicht eine einstweilige Verfügung durch das Gericht und noch höhere Kosten.
Autor: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Stand: 4. Oktober 2007
Erstellt: 4. Oktober 2007
Stand: 4. Oktober 2007
Erstellt: 4. Oktober 2007
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