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Augen auf beim eBay-Kauf


Berlin, 14.12.2007: Wer seine Weihnachtsgeschenke im Internet ersteigert, sollte wachsam sein. Eine Überprüfung von 80 eBay-Shops durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gravierende Verbraucherschutz-Lücken offenbart. Den Kunden werden wesentliche Verbraucherechte wie das Widerrufrecht oder das Gewährleistungsrecht vorenthalten, in einigen Fällen stimmen die Anbieterangaben nicht.


Um die Verbraucherrechte zu umgehen, tarnen sich einige gewerbliche Anbieter als Privatverkäufer mit Hinweisen wie "Verkauf von Privat". Der vzbv hat 71 Abmahnungen ausgesprochen und 7 Klagen eingeleitet.

Der vzbv forderte eBay auf, für ein effektives Qualitätsmanagement zu sorgen, die Wahrung der Verbraucherrechte zu überwachen und einen Missbrauch unverzüglich zu sanktionieren. "eBay muss einen gewerblichen Online-Shop, der sich als Privatverkäufer tarnt, unverzüglich ausschließen", fordert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Die AGB des Unternehmens sehen diese Sanktionsmöglichkeit vor. eBay sei in der Pflicht, in seinem virtuellen Kaufhaus für Ordnung zu sorgen. Bereits in den Jahren 2002/2003 hatte eine Untersuchung des vzbv erhebliche Schwachstellen von Online-Shops aufgezeigt. "Wirklich verbessert hat sich die Situation seither nicht", resümiert Billen.

Alle überprüften Shops beanstandet
In der aktuellen Studie hat der vzbv 80 in eBay tätige Unternehmer (hauptsächlich "PowerSeller") untersucht, darunter 20 als "Privatverkäufer" auftretende Anbieter. Untersucht wurden die im Bereich des E-Commerce geltenden Informationspflichten, vor allem die Verkäuferangaben (Identität, Anschrift) sowie die Angaben zum Widerrufsrecht. Die Bilanz:
  • Keiner der untersuchten Anbieter hat eine weiße Weste: In allen Fällen lag zumindest ein Verstoß gegen bestehende Verbraucherschutzvorschriften vor. Allein bei den vorvertraglichen Informationspflichten wurden insgesamt 426 Verstöße festgestellt, durchschnittlich also 5,3 Verstöße pro Anbieter.
  • In 71 Fällen wurden Abmahnungen ausgesprochen. Die meisten Firmen reagierten umgehend: Rund 60 Unterlassungserklärungen sind beim vzbv eingetroffen. Gegen sieben Anbieter, die sich trotz eines Erinnerungsschreibens nicht äußerten oder die Abgabe der geforderten Erklärungen verweigerten, wurde Unterlassungsklage erhoben. In bislang vier Urteilen wurden die die Unterlassungsansprüche des vzbv in vollem Umfang bestätigt.


Händler tarnen sich als private Verkäufer
Vor allem das Vorgehen gegen die als privat getarnten Händler ist sehr aufwendig und in der Praxis wegen einer verschleierten Identität oft nicht möglich. Dies ist der Grund, warum der vzbv lediglich in 11 Fällen der untersuchten "getarnten Privaten" Abmahnungen aussprechen konnte. In den restlichen Fällen konnte keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden, da die Anbieter in ihrem Verkaufsauftritt lediglich ihr eBay-Verkäufer-Pseudonym angeben. "Leicht auszumalen, dass auch Reklamationen oder ein Widerruf hier ins Leere laufen", so Billen. Immerhin positiv: In allen abgemahnten Fällen wurden Unterlassungserklärungen abgegeben, sogar aus Hongkong.

So sind die Regeln:
  • Widerrufsfrist: Nach geltender Rechtsprechung aufgrund der Versteigerungssituation ein Monat nach Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
  • Gewährleistungsrecht: zwei Jahre bei Neuwaren
  • Informationspflichten: Firmenname und E-Mail Adresse sind Pflicht
  • Unterschied gewerbliche und private Anbieter: Kein Widerrufsrecht bei Privatverkäufen, Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen werden.
Autor: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
1375 Aufrufe
Stand: 14. Dezember 2007
Erstellt: 14. Dezember 2007

Weiterführende Informationen:

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